Gesellschaftsvertrag
§1 NAHME DES UNTERNEHMENS
Der Name des Unternehmens ist Eurobattery Minerals AB (publ). Das Unternehmen ist öffentlich (publ).
§2 GESCHÄFTSSITZ
Der Geschäftssitz des Aufsichtsrats ist Stockholm, Schweden.
§3 GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens besteht in der Nutzung geologischer Ressourcen mit besonderem Schwerpunkt auf Erzen, Mineralen und Kohlenwasserstoffen. Darüber hinaus kann das Unternehmen auch mit Konzessionen und Rechten im Rohstoffsektor handeln und mit Finanzinstrumenten wie Aktien und damit verbundenen Wertpapieren, Anleihen und Währungen, Immobilien und damit verbundenen Geschäftsaktivitäten.
§4 AKTIENKAPITAL
Das Aktienkapital darf nicht weniger als SEK 40.000.000 und nicht mehr als SEK 160.000.000 betragen.
§5 AKTIENANZAHL
Die Anzahl der Aktien darf nicht weniger als 100.000.000 und nicht mehr als 400.000.000 betragen.
§6 AUFSICHTSRAT UND WIRTSCHAFTSPRÜFER
Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und nicht mehr als zwei Stellvertretern. Der Aufsichtsrat wird jährlich auf der Jahreshauptversammlung für den Zeitraum bis zum Ende der nächsten Jahreshauptversammlung gewählt.
Ein oder zwei Wirtschaftsprüfer mit oder ohne Stellvertreter werden auf der Jahreshauptversammlung für den Zeitraum bis zum Ende der nächsten Jahreshauptversammlung des vierten Geschäftsjahres nach deren Wahl gewählt.
§7 EINLADUNG ZUR TEILNAHME
Die Einladung zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung muss im schwedischen Amtsblatt (Post och Inrikes Tidningar) und auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden. In Verbindung mit der Einladung zur Teilnahme müssen Informationen über die Einladung in den schwedischen Tageszeitungen Dagens Industri veröffentlicht werden.
Die Einladung zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung darf nicht früher als sechs Wochen oder später als vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen, und im Falle einer außerordentlichen Hauptversammlung, bei der keine Änderungen der Satzung behandelt werden, frühestens sechs und spätestens zwei Wochen vor der Versammlung.
§8 AKTIONÄRSVERSAMMLUNG
Die Aktionärsversammlungen können in Stockholm, Malmö oder Göteborg abgehalten werden, auch wenn das Unternehmen an anderer Stelle registriert ist.
Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass die Hauptversammlung digital abgehalten wird.
Die Jahreshauptversammlung wird jährlich innerhalb von sechs Monaten vor Ende des Geschäftsjahres abgehalten. Auf jeder Jahreshauptversammlung müssen folgende Punkte behandelt werden:
- Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung.
- Erstellung und Genehmigung der Abstimmungsliste.
- Genehmigung der Tagesordnung.
- Wahl von einem oder zwei Unterzeichnern des Protokolls.
- Feststellung, ob die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Vorlage des Geschäftsberichts und des Prüfungsberichts sowie gegebenenfalls des Konzernabschlusses und des Konzernprüfungsberichts.
-
Beschlüsse über
- die Annahme der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz sowie gegebenenfalls der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung und der konsolidierten Konzernbilanz
- die Aufteilung des Gewinns oder Verlusts des Unternehmens gemäß der angenommenen Bilanz
- in Bezug auf die Haftungsfreistellung der Vorstandsmitglieder und des Geschäftsführers
- Genehmigung der Honorare für Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer.
- Wahl des Verwaltungsrats und gegebenenfalls der Rechnungsprüfer und etwaiger stellvertretender Rechnungsprüfer.
- Wahl des Aufsichtsrats und gegebenenfalls der Wirtschaftsprüfer und etwaiger Stellvertreter.
Jede stimmberechtigte Person auf der Jahreshauptversammlung kann über die volle Anzahl der Aktien ohne Beschränkung auf die Anzahl der Stimmen abstimmen.
§9 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.
§10 TEILNAHME AN HAUPTVERSAMMLUNGEN
Um an den Hauptversammlungen teilnehmen zu können, müssen sich die Aktionäre bis spätestens 16.00 Uhr des in der Einberufung genannten Tages bei der Gesellschaft anmelden und die Anzahl der Bevollmächtigten angeben. Dieses Datum darf nicht auf einen Sonntag, einen anderen Feiertag, Samstag, Mittsommerabend, Heiligabend oder Silvester fallen und darf nicht früher als fünf Arbeitstage vor dem Treffen liegen. Vertreter müssen nicht die Anzahl der Bevollmächtigten registrieren. Es dürfen nicht mehr als zwei Bevollmächtigte sein.
§11 BESTIMMUNG DES NACHWEISSTICHTAGS (RECORD DAY)
Aktionäre oder Anteilseignervertreter, die am Record Day im Aktienbuch eingetragen sind und gemäß den Bestimmungen von Kapitel 4 des schwedischen Gesetzes über die Rechnungslegung von Finanzinstrumenten (1998: 1479) in einem Hauptbuch oder in einem Rekord-Konto vermerkt sind, sind unter den Bestimmungen des Kapitel 4 Absatz 18 Unterabsätze 6–8 des genannten Gesetzes zur Ausübung der Rechte gemäß Kapitel 4 Absatz 39 des schwedischen Unternehmensgesetzes (2005: 551) berechtigt.